Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. November 2007
§ 216

§ 216 – Prozessstandschaft bei Versicherermehrheit

Ist ein Versicherungsvertrag mit den bei Lloyd´s vereinigten Einzelversicherern nicht über eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen worden und ist ein inländischer Gerichtsstand gegeben, so können Ansprüche daraus gegen den bevollmächtigten Unterzeichner des im Versicherungsschein an erster Stelle aufgeführten Syndikats oder einen von diesem benannten Versicherer geltend gemacht werden; ein darüber erzielter Titel wirkt für und gegen alle an dem Versicherungsvertrag beteiligten Versicherer.

Kurz erklärt

  • Ein Versicherungsvertrag mit Lloyd's muss nicht über eine Niederlassung im Geltungsbereich des Gesetzes abgeschlossen werden.
  • Ansprüche aus diesem Vertrag können gegen den bevollmächtigten Unterzeichner des Syndikats geltend gemacht werden.
  • Der bevollmächtigte Unterzeichner ist derjenige, der im Versicherungsschein an erster Stelle aufgeführt ist.
  • Ein inländischer Gerichtsstand muss gegeben sein, um Ansprüche geltend zu machen.
  • Ein erlangter Titel wirkt für und gegen alle beteiligten Versicherer des Vertrags.